B 196 Fahrerschulung der Klasse A1.

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)

Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

Anlage 2.1 = Der gesamte Motorrad Unterricht

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Anlage 3 17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen

17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen

17.2.5 Slalom

17.2.6 Langer Slalom

17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

17.2.8 Stop and Go

17.2.9 Kreisfahrt

Beschreibung der Grundaufgaben hier:

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE

Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A21
A1 auf A
A2 auf A1
B auf BE
B  auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang2
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang2
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
4 2 1 2 1 1  

2

 

1

 

2

 

3

3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
3 1 1 3 0 2 2 0 3 3