Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Anlage 2.1 = Der gesamte Motorrad Unterricht
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
Anlage 3 17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen
17.2.5 Slalom
17.2.6 Langer Slalom
17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
17.2.8 Stop and Go
17.2.9 Kreisfahrt
Beschreibung der Grundaufgaben hier:
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B |
A1 auf A21 A1 auf A A2 auf A1 |
B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E |
B auf C C auf CE |
C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 |
C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 |
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Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) |
5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) |
4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 |
2 |
1 |
2 |
3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) |
3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |