Die FE Klassen

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland

Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
Fahrzeugdefinition

Fahrerlaubnisklasse
bis 2013
Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit:
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
•    einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
•    einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
M
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
•    Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
     als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
   S
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit:
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
•    Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
•    maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
•    maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
•    Leermasse von nicht mehr
S
 Klasse A1

Krafträder mit:
•    Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
•    Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
•    Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
A1
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:
•    symmetrisch angeordneten Rädern und
•    Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
•    Leistung von bis zu 15 kW
B
Klasse A2 Krafträder mit:
•    Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
•    Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
A (leistungsbeschränkt)
Klasse A

Krafträder mit:
•    Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
A
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:
•    Leistung von mehr als 15 kW
oder
•    mit symmetrisch angeordneten Rädern und
•    Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
•    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
•    Leistung von mehr als 15 kW.
B
Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
•    mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
•    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
B
auch mit Anhänger
•    mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
•    mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
(BE)
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit:
•    zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
•    zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
BE
Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit:
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

BE
Klasse C1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit:
•    mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
•    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C1
Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit:
•    einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
•    zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.    BE
   
BE
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit:
•    Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
•    zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
C1E
Klasse C Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit:
•    mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
•    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C
Klasse CE Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit: Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. CE
Klasse D1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
•    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
•    Länge nicht mehr als 8 m,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D1
Klasse D1E Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit: Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. D1E
Klasse D Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D
Klasse DE Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg DE
Klasse T •    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
•    selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
T
Klasse L •    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
•    Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
•    selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
•    Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
L
     

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
•    Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
•    Elektroantrieb,
•    einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
•    einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
•    einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
•    einer Breite über alles von maximal 110 cm.
•    Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
•    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes Fahrzeug

Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
1 Leistungsunbeschränkte Krafträder A
1a Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg A2
1b Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW A1
2 Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen C und CE
3 Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B, BE, C1 und C1E
2, 3 Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D, DE, D1 und D1E
4 Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h AM
     
     
     

Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen.

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes Fahrzeug

Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
5 Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h L

Erläuterungen:

•    Stufenführerschein für Krafträder
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung – sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
•    Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe „Besitzstandsregelungen“).
•    Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und bis zu 3.500 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die  überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
•    Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.